
Das Rücktrittsrecht
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Gemäss Art. 97 Abs. 1 OR kann die Gläubigerin bei Nichterfüllung und nicht gehöriger Erfüllung eines Vertrages lediglich Schadenersatz verlangen. Im Falle eines Schuldnerverzugs nach Art. 107 Abs. 2 OR kann die Gläubigerin jedoch zusätzlich vom Vertrag zurücktreten. Diese je nach Ursache unterschiedlichen Leistungsstörungsfolgen resultieren in einer Besserstellung der Gläubigerin beim Schuldnerver...
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Gemäss Art. 97 Abs. 1 OR kann die Gläubigerin bei Nichterfüllung und nicht gehöriger Erfüllung eines Vertrages lediglich Schadenersatz verlangen. Im Falle eines Schuldnerverzugs nach Art. 107 Abs. 2 OR kann die Gläubigerin jedoch zusätzlich vom Vertrag zurücktreten. Diese je nach Ursache unterschiedlichen Leistungsstörungsfolgen resultieren in einer Besserstellung der Gläubigerin beim Schuldnerver...
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