
Der Klageverzicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
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§ 309 Nr. 14 BGB wurde im Jahr 2016 in den Katalog des § 309 BGB eingefügt. Als Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit setzt es einem Klageverzicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugunsten eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens Grenzen. Entscheidend für das Verständnis des § 309 Nr. 14 BGB sind sowohl die europarechtlichen Vorgaben im Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegun...
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§ 309 Nr. 14 BGB wurde im Jahr 2016 in den Katalog des § 309 BGB eingefügt. Als Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit setzt es einem Klageverzicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugunsten eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens Grenzen. Entscheidend für das Verständnis des § 309 Nr. 14 BGB sind sowohl die europarechtlichen Vorgaben im Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegun...
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