
Der Staat als Garant der Menschenwürde
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Nach der sog. Ewigkeitsklausel des Grundgesetzes (Artikel 79 Abs. 3 GG) sollen vor allem der Schutz der Menschenwürde und die fundamentalen Staatsstrukturprinzipien des Artikel 20 GG durch keine parlamentarische Mehrheit beseitigt werden können. Die richtige Inhaltsbestimmung der auf diese Weise geschützten Identität des Grundgesetzes kann nur gelingen, wenn die genannten Staatstrukturprinzipien a...
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Nach der sog. Ewigkeitsklausel des Grundgesetzes (Artikel 79 Abs. 3 GG) sollen vor allem der Schutz der Menschenwürde und die fundamentalen Staatsstrukturprinzipien des Artikel 20 GG durch keine parlamentarische Mehrheit beseitigt werden können. Die richtige Inhaltsbestimmung der auf diese Weise geschützten Identität des Grundgesetzes kann nur gelingen, wenn die genannten Staatstrukturprinzipien a...
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