
Die Einschränkung des Urheberpersönlichkeitsrechts im Arbeitsverhältnis
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Die weit überwiegende Zahl von urheberrechtlichen Werkschöpfungen wird heute von abhängig beschäftigten Urhebern in Arbeitsverhältnissen erbracht. Für dieses Phänomen einer eigenschöpferischen und zugleich abhängigen Tätigkeit erklärt § 43 UrhG lediglich die allgemeinen Regeln der vertraglichen Einräumung von Nutzungsrechten für anwendbar. Für den Arbeitgeber, der das Arbeitsergebnis optimal verwe...
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Die weit überwiegende Zahl von urheberrechtlichen Werkschöpfungen wird heute von abhängig beschäftigten Urhebern in Arbeitsverhältnissen erbracht. Für dieses Phänomen einer eigenschöpferischen und zugleich abhängigen Tätigkeit erklärt § 43 UrhG lediglich die allgemeinen Regeln der vertraglichen Einräumung von Nutzungsrechten für anwendbar. Für den Arbeitgeber, der das Arbeitsergebnis optimal verwe...
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