
Die Europäisierung des Tatbestandes der Marktmanipulation
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Die EU hat 2014 mit der Marktmissbrauchsrichtlinie (CRIM-MAD) erstmalig von der Annexkompetenz des Art. 83 Abs. 2 AEUV Gebrauch gemacht und strafrechtliche Mindestvorgaben zur Marktmanipulation geschaffen. Zeitgleich wurde mit der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) ein vollharmonisierender Verbotstatbestand normiert. Diese Regelungsweise hat Divergenzen hervorgerufen, welche die Vereinbarkeit der Sc...
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Die EU hat 2014 mit der Marktmissbrauchsrichtlinie (CRIM-MAD) erstmalig von der Annexkompetenz des Art. 83 Abs. 2 AEUV Gebrauch gemacht und strafrechtliche Mindestvorgaben zur Marktmanipulation geschaffen. Zeitgleich wurde mit der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) ein vollharmonisierender Verbotstatbestand normiert. Diese Regelungsweise hat Divergenzen hervorgerufen, welche die Vereinbarkeit der Sc...
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