
Geschäftsgrundlage und Risikoverteilung
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Die gegenwärtige Fassung und Auslegung des § 313 BGB ist von den mannigfachen Ausprägungen der Geschäftsgrundlagenlehre der deutschen Zivilrechtswissenschaft beeinflusst, die ihrerseits von grundlegenderen Rechtsgedanken beherrscht sind. Die theoretischen Linien lassen sich rechtsgeschichtlich in zwei Gruppen gliedern, nämlich die subjektiven und die objektiven Lehren. Die vielfachen Unterschiede ...
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Die gegenwärtige Fassung und Auslegung des § 313 BGB ist von den mannigfachen Ausprägungen der Geschäftsgrundlagenlehre der deutschen Zivilrechtswissenschaft beeinflusst, die ihrerseits von grundlegenderen Rechtsgedanken beherrscht sind. Die theoretischen Linien lassen sich rechtsgeschichtlich in zwei Gruppen gliedern, nämlich die subjektiven und die objektiven Lehren. Die vielfachen Unterschiede ...
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