
Kommunalwahlrecht in Rheinland-Pfalz
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Nach § 29 Abs. 1 der Gemeindeordnung, § 22 Abs. 1 der Landkreisordnung und § 5 Abs. 1 der Bezirksordnung werden die Mitglieder der kommunalen Vertretungsorgane in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.Die mit der Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen befassten Personen benötigen für ihre Aufgabe umfangreiche Kenntnisse wahlr...
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Nach § 29 Abs. 1 der Gemeindeordnung, § 22 Abs. 1 der Landkreisordnung und § 5 Abs. 1 der Bezirksordnung werden die Mitglieder der kommunalen Vertretungsorgane in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.Die mit der Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen befassten Personen benötigen für ihre Aufgabe umfangreiche Kenntnisse wahlr...
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