
Ungeschriebene Grenzen der Rückwirkung von Rechtssätzen in der Schweiz
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Rückwirkende Normen gelten im Prinzip als verpönt. Das Bundesgericht hat für die Bedürfnisse der Praxis gestützt auf Art. 4 aBV dennoch Voraussetzungen aufgestellt, unter welchen rückwirkende Normen ausnahmsweise zulässig sind (Grundlage im Gesetz, triftige Gründe, mässige Rückwirkungsdauer, Beachtung der Rechtsgleichheit und der wohlerworbenen Rechte). Diese Praxis ist seit 1966 unangetastet gebl...
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Rückwirkende Normen gelten im Prinzip als verpönt. Das Bundesgericht hat für die Bedürfnisse der Praxis gestützt auf Art. 4 aBV dennoch Voraussetzungen aufgestellt, unter welchen rückwirkende Normen ausnahmsweise zulässig sind (Grundlage im Gesetz, triftige Gründe, mässige Rückwirkungsdauer, Beachtung der Rechtsgleichheit und der wohlerworbenen Rechte). Diese Praxis ist seit 1966 unangetastet gebl...
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