
Zur Bedeutung des Merkmals „in ihren internationalen Beziehungen" in Artikel 2 (4) der Satzung der Vereinten Nationen
Art. 2 (4) der Satzung der Vereinten Nationen verbietet es Mitgliedstaaten, Gewalt „in ihren internationalen Beziehungen“ anzuwenden. Während die Ansicht weit verbreitet ist, dass hiermit lediglich die „Zwischenstaatlichkeit“ der Gewalt gemeint ist, zeigt eine ausführliche textuelle Auslegung der Norm, dass durch das Merkmal tatsächlich alle staatlichen Gewaltanwendungen, die nicht genuin „intern“...
Art. 2 (4) der Satzung der Vereinten Nationen verbietet es Mitgliedstaaten, Gewalt „in ihren internationalen Beziehungen“ anzuwenden. Während die Ansicht weit verbreitet ist, dass hiermit lediglich die „Zwischenstaatlichkeit“ der Gewalt gemeint ist, zeigt eine ausführliche textuelle Auslegung der Norm, dass durch das Merkmal tatsächlich alle staatlichen Gewaltanwendungen, die nicht genuin „intern“...