
Das Befristungsrecht des wissenschaftlichen Personals an deutschen Hochschulen zwischen wissenschaftlicher Dynamik und sozialer Sicherheit
Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes verpflichtet den Staat, die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation durch die Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern. Dazu gehört auch, planbare und verlässliche Karrierewege zu schaffen und die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit an der Hochs...
Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes verpflichtet den Staat, die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation durch die Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern. Dazu gehört auch, planbare und verlässliche Karrierewege zu schaffen und die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit an der Hochs...