Ausgangspunkt der Arbeit ist das Problem der Qualifizierung des grauen Haftungsbereichs an der Grenze zwischen Delikt und (Quasi-)Vertrag, dort wo keine eindeutige Vertragsbeziehung zu erkennen ist, aber gleichzeitig eine Relation vor dem schädigenden Ereignis besteht, welche die Konstellation näher zum vertraglichen Haftungsbereich bringt.