Das sogenannte "Delisting", der Rückzug eines Emittenten vom Börsenhandel, ist durch einen gesellschaftsrechtstypischen Interessengegensatz von Mehrheits- und Minderheitsaktionären geprägt: Hält die Mehrheit einen Börsenrückzug für wirtschaftlich sinnvoll, sind Minderheitsaktionäre regelmäßig an der Aufrechterhaltung der Börsennotierung und der dadurch gewährleisteten besonderen Verkehrsfähigkeit oder Fungibilität ihres Aktieneigentums interessiert.