Die Strafbarkeit der Partizipation an illegalen Märkten durch den Erwerb von physischen Gütern sowie den Abruf von digitalen Inhalten wird häufig mit der Erwägung begründet, der Marktteilnehmer trage durch seine Nachfrage zum Fortbestand des Marktes bei und fördere auf diese Weise Rechtsgutsverletzungen.